Herzlich Willkommen auf unserer Homepage!
Auf den folgenden Seiten möchten wir uns vorstellen und Sie über unsere Tätigkeit und Leistungen informieren.
AKTUELLES
Notare - Aktuelles
Bei Hochzeitstermin ab dem 29.01.2019: Jetzt gelten die EU-Güterrechtsverordnungen
21 Januar 2019
Ab dem 29.01.2019 gelten für neu geschlossene Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften mit internationalem Bezug die sog. EU-Güterrechtsverordnungen. Diese Verordnungen regeln, welche Rechtsordnung für das eheliche Güterrecht gilt.
Bei Ehen mit Auslandsbezug stellt sich stets die Frage, welchem Recht die Ehe unterliegt. Ein Auslandsbezug liegt vor, wenn die Ehepartner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben, ihr Wohnsitz in verschiedenen Staaten liegt und/oder sie Vermögen im Ausland besitzen. Die Verordnungen (EU) 2016/1103 und 2016/1104 regeln nun in 18 EU-Staaten einheitlich, wie sich in diesen Fällen bestimmt, welches Recht auf die ehelichen Güterverhältnisse anwendbar ist. Die Bestimmung des anwendbaren Rechts in anderen ehebezogenen Fragen, z.B. des Unterhalts oder des Versorgungsausgleichs, ist von den Verordnungen nicht betroffen.
Änderung der Bestimmung des anwendbaren Rechts, nicht des Güterrechts als solchem
Das nationale Güterrecht, also in Deutschland z.B. der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ändert sich durch die Güterrechtsverordnungen nicht. Geregelt wird jedoch die Vorfrage, ob überhaupt deutsches oder ein anderes nationales Recht auf das Güterrecht zur Anwendung kommt. Der gemeinsame Güterstand unterliegt bei ab dem 29.01.2019 geschlossenen Ehen nun primär dem Recht des Staates, in dem die Ehepartner nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. In Fällen mit Auslandsbezug sollten sich die Ehepartner daher informieren, ob das anwendbare Recht ihren Interessen entspricht. Falls nicht, können Sie durch eine Rechtswahl in einem Ehevertrag individuell vorsorgen. Auch bereits heute verheiratete Eheleute können sich durch eine Rechtswahl die Regelungen der Verordnungen zunutze machen.
Vereinfachung von gerichtlichen Verfahren
Die Verordnungen regeln auch, welches Gericht im Zusammenhang mit dem Güterrecht zuständig ist, um gleichzeitige Verfahren in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten zu vermeiden. Zudem soll die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in grenzüberschreitenden Fällen erleichtert werden.
Wichtige Erstinformationen über das Eherecht in der EU sind unter http://www.coupleseurope.eu abrufbar. Wenn Sie Fragen rund um die Themen Ehevertrag und Rechtswahlmöglichkeiten haben, steht Ihnen Ihre Notarin oder Ihr Notar gerne für eine Beratung zur Verfügung.
Kostenfallen beim Kauf einer Eigentumswohnung
27 Dezember 2018
Die Wohnung gefällt - Lage, Schnitt und Kaufpreis überzeugen. Jetzt schnell kaufen? Beim Kauf einer Eigentumswohnung erwirbt der Käufer nicht nur das alleinige Eigentum an einer Wohnung. Er wird Teil einer Gemeinschaft und erwirbt zugleich anteilig Eigentum am Gemeinschaftseigentum. Hier lauern Kostenfallen, die oft übersehen werden.
Werte erhalten – Unternehmensnachfolge rechtzeitig regeln
19 November 2018
Deutschland ist die größte Volkswirtschaft in Europa und die viertgrößte der Welt. Eine wesentliche Säule dieses Erfolges ist der deutsche Mittelstand. Insgesamt existieren in Deutschland gut 3,7 Mio. Unternehmen. Der weit überwiegende Teil hat nur einen oder wenige Inhaber, oft sind es Familienunternehmen. Gleichwohl werden Nachfolgefragen nicht selten stiefmütterlich behandelt. Dabei ist es nicht nur aus gesamtwirtschaftlichen Gründen wichtig, dass sich Unternehmer frühzeitig Gedanken über ihre eigene Nachfolge machen.
Wenn die Unternehmensnachfolge nicht geregelt ist und daher beispielweise mehrere Familienmitglieder als gesetzliche Erben das Unternehmen gemeinschaftlich erben, kann es zu erheblichem Streit kommen, an dem das Unternehmen im schlimmsten Fall zugrunde geht. Der Unternehmensinhaber kann derlei Szenarien vermeiden, indem er zu Lebzeiten und bei Vollbesitz seiner geistigen Kräfte bestimmt, wie es mit dem Unternehmen weitergehen soll.
Glücklicherweise bietet das deutsche Recht eine Fülle an Regelungsmöglichkeiten zur Gestaltung der Nachfolge. Die Rechtsform des Unternehmens gibt die Rahmenbedingungen vor. Eine genaue Prüfung der gesetzlichen Vorgaben und etwaiger Gesellschaftsverträge ist daher unumgänglich. Bei einer GmbH ist etwa darauf zu achten, ob und unter welchen Voraussetzungen die Satzung die Einziehung der Geschäftsanteile eines Gesellschafters bei dessen Tod erlaubt.
Ein Unternehmen muss auch nicht erst mit dem Tod des Firmenpatrons übergehen. Eine lebzeitige Übertragung erlaubt es dem Unternehmer, für einen geordneten Generationenwechsel zu sorgen und wichtige Fragen selbst zu entscheiden: Erfolgt die Übertragung über einen längeren Zeitraum, in dem der Unternehmer sich nach und nach aus dem operativen Geschäft zurückzieht, oder übergibt er das gesamte Unternehmen auf einen Schlag? Hat der Nachfolger eine Gegenleistung zu erbringen und wenn ja, soll diese in Form einer Einmalzahlung oder einer laufenden Rente gezahlt werden?
Wenn der Unternehmer die von ihm gewählte Nachfolgelösung den Familienmitgliedern zu seinen Lebzeiten selbst erklärt oder die Lösung sogar gemeinsam mit ihnen entwickelt, können diese sie erfahrungsgemäß auch besser nachvollziehen. Kommt hingegen erst nach dem Ableben des Unternehmers zum Vorschein, dass er nur eines seiner Kinder als Nachfolger bestimmt hat, ist der Unmut oft groß und Streit vorprogrammiert.
Die Nachfolgeplanung ist eine sehr individuelle Angelegenheit, allgemeingültige Lösungen gibt es nicht. Hinzu kommt, dass es sich um eine sowohl wirtschaftlich wie rechtlich komplexe Materie handelt. Das verdeutlicht, wie wichtig es ist, die Nachfolgeplanung nicht auf die leichte Schulter zu nehmen, sondern sie möglichst frühzeitig anzugehen. Die Notare als Experten für Erb- und Schenkungsrecht ebenso wie für Unternehmensrecht unterstützen Sie hierbei gerne.
Ein Unglück kommt selten allein ...
5 November 2018
Wen Gott liebt, der stirbt früh - hieß es über Mozart, der mit knapp 36 Jahren verstarb und Frau und zwei Kleinkinder hinterließ. Heute ist ein so früher Tod zwar glücklicherweise seltener, aber wenn er vorkommt, trifft er die Hinterbliebenen völlig unvorbereitet.
Wen Gott liebt, der stirbt früh - hieß es über Mozart, der mit knapp 36 Jahren verstarb und Frau und zwei Kleinkinder hinterließ. Heute ist ein so früher Tod zwar glücklicherweise seltener, aber wenn er vorkommt, trifft er die Hinterbliebenen völlig unvorbereitet. Gerade junge Paare - ob mit oder ohne Kinder - sollten
für einen solchen Fall Vorkehrungen treffen, um den überlebenden
Ehegatten abzusichern und seine alleinige Handlungsfähigkeit zu
bewahren. Sonst tritt zum menschlichen ein juristisches Unglück hinzu.
Wenn eine junge Mutter oder ein junger Vater überraschend verstirbt, ist
der persönliche Schmerz groß. Nicht selten drohen darüber hinaus
juristische Schwierigkeiten, wenn für diesen Fall keine Vorsorge
getroffen wurde. Ohne besondere Regelungen in einem Erbvertrag oder
einem Testament finden sich die Überlebenden regelmäßig in
Erbengemeinschaften wieder: Wenn Kinder da sind, bilden der überlebende
Ehegatte und die Kinder eine Erbengemeinschaft; gibt es keine Kinder,
sind der überlebende Ehegatte und die Eltern des Verstorbenen oder
dessen Geschwister in dieser Zwangsgemeinschaft. Nur in seltenen Fällen
ist der überlebende Ehegatte gesetzlicher Alleinerbe. Waren die Eltern
beim Tod eines Partners nicht miteinander verheiratet, erbt der
Überlebende ohne Testament oder Erbvertrag gar nichts.
Erbengemeinschaften sind regelmäßig unerwünscht. Möchte der Überlebende
beispielsweise das gemeinsame Haus verkaufen (oder muss er es aus
wirtschaftlichen Gründen), braucht er die Zustimmung der anderen und
muss sie ggf. auszahlen. Minderjährige Kinder können nicht selbst
entscheiden; der überlebende Elternteil benötigt die Zustimmungen eines
sog. Ergänzungspflegers und des Familiengerichts. Diese Verfahren
brauchen viel Zeit und können einen notwendigen Verkauf stark verzögern -
es droht auch noch ein wirtschaftliches Unglück.
Um diese Schwierigkeiten zu vermeiden, sollten junge Eltern früh
vorsorgen. Sie können sich wechselseitig zum Alleinerben einsetzen, um
eine Erbengemeinschaft zu verhindern. Dann bleibt der Überlebende in
jedem Fall allein handlungsfähig. Auch können die Kinder bereits zu sog.
Schlusserben eingesetzt werden, also zu den Erben des überlebenden
Ehegatten.
Manchmal sterben sogar beide Elternteile früh. Auch für diesen Fall kann
vorgesorgt werden. So können die Eltern für die minderjährigen Kinder
als Erben Testamentsvollstreckung anordnen. Dadurch kann geregelt
werden, wann und wie viel Vermögen ein Kind aus dem Nachlass erhält,
beispielsweise einen festen monatlichen Geldbetrag zur Finanzierung der
Ausbildung und der Lebenshaltung sowie einmalige Beträge zu festen
Anlässen (Geburtstag, Ausbildungsabschluss usw.).
Testamentsvollstreckung wird manchmal bis zum Alter der Kinder von 25
Jahren angeordnet, weil Kinder dann häufig für vernünftiger gehalten
werden als mit 18.
Minderjährige Kinder, die keine Eltern als Sorgeberechtigte haben,
brauchen einen Vormund, der vom Familiengericht bestellt wird. Auch
hierauf können die Eltern Einfluss nehmen, indem sie für ihre Kinder
ausgewählte Vormünder benennen. Von dieser Festlegung darf das
Familiengericht nur ausnahmsweise abweichen.
Die Grundschuld – was ist das?
4 Oktober 2018
Wer eine Immobilie kaufen oder ein Haus selbst bauen möchte, benötigt hierfür in aller Regel ein Bankdarlehen größeren Umfangs. Zur Auszahlung eines solchen Darlehens ist die Bank allerdings meist nur dann bereit, wenn sie ausreichende Sicherheiten erhält. In der Praxis ist die Grundschuld das wichtigste Kreditsicherungsmittel. Doch was hat es mit den Begriffen Grundschuld, persönliches Schuldanerkenntnis und Zwangsvollstreckungsunterwerfung überhaupt auf sich?
ÖFFNUNGSZEITEN
AUSBILDUNG
Einige Notariate bieten Dir einen
Ausbildungsplatz zur/zum Notarfachangestellten
Über das Berufsbild kannst Du dich bei
informieren.
Bewerbungen sende bitte direkt an das entsprechende Notariat.